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Rechtliches

(nach AV Schulbesuchspflicht)

Freistellungen bis zu 3 Tagen

  • Formlosen Antrag mit Unterschrift inkl. Begründung, Zeitraum und einem Beleg mind. 3 Tage im Voraus beim Klassenleitungsteam einreichen
  • Hinweis: Bei einer Freistellung für einen Arztbesuch sind Gründe darzulegen, warum dieser nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden kann.

Freistellungen über 3 Tagen oder direkt vor oder nach den Ferien

  • Formlosen Antrag mit Unterschrift inkl. Begründung, Zeitraum und einem Beleg mind. zwei Wochen im Voraus bei der Schulleiterin Frau Ley einreichen (Abgabe des Antrages im Sekretariat)
  • Hinweis: Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien werden nur im absoluten (begründeten) Ausnahmefall genehmigt.

Auslandsaufenthalt

(nach Sek I-VO §9 und VO-GO §8)

Schüler*innen können für einen Auslandsaufenthalt mit verpflichtendem Schulbesuch oder entsprechenden Lernverpflichtungen beurlaubt werden.

  • Formlosen Antrag mit Unterschrift inkl. Begründung, Zeitraum und Bescheinigung eines Schulbesuches im Ausland frühzeitig bei der Schulleiterin Frau Ley einreichen (Abgabe des Antrages im Sekretariat)

Hinweise zum Auslandsaufenthalt im Jahrgang 10:

  • Bei einer Rückkehr zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres kann der mittlerer Schulabschluss erworben werden.

  • Bei einer Beurlaubung während des gesamten zweiten Schulhalbjahrs kann eine Versetzung in Jahrgangsstufe 11 auf Probe erfolgen. Durch das erfolgreiche Abschließen dieser Probezeit erwirbt man einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss und setzt seine Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe fort.